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 Satzung |
Satzung des Sportkreises Rems-Murr e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
Der Verein führt den Namen Sportkreis Rems-Murr e.V. im Württembergischen Landes- sportbund (WLSB) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang eingetragen. Er hat seinen Sitz in Backnang.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der freien Jugendhilfe und damit zusammenhängender kultureller Veranstaltungen, insbesondere
dafür einzutreten, dass allen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
den Sport in jeder Beziehung weiter zu entwickeln und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,
den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im kommunalen und öffentlichen Bereich zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beitrge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 2 Aufgaben
Der Sportkreis ist gemäß § 21 der Satzung des WLSB dessen rechtlich selbstständige Untergliederung (Zweigverein). Als regionale Gliederung des WLSB erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des WLSB im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen.
Dazu gehören insbesondere
a) Behandlung sport- und gesellschaftspolitischer Grundsatzfragen
b) Kontakte zu Sportorganisationen, parlamentarischen, staatlichen und kommunalen Stellen, Vertretung bei Behörden und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen
c) Medienpolitik, Öffentlichkeitsarbeit;
d) Förderung und Pflege der Jugendarbeit
e) Unterstützung der Mitgliedsorganisationen in überfachlichen Aufgaben der Sport-fachverbände
f) Unterstützung von Maßnahmen für die Talentsuche/Talentförderung in Abstimmung mit den Sportfachverbänden
g) Förderung des Breiten- und Freizeitsports sowie des gesundheitsorientierten Sports in Absprache mit den Sportfachverbänden
h) Maßnahmen zur Umsetzung und Fortschreibung des Frauenförderplans
i) Integration von Migranten und ausländischer Mitbürgern
j) Durchführung dezentraler Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung staatlich anerkannter lizenzierter Übungsleiter/innen und von Führungskräften des Sports im überfachlichen Bereich
k) Beratung beim Bau und der Einrichtung von Sportstätten sowie bei der Anschaffung von Sportgeräten
l) Durchführung der Ausschreibung „Deutsches Sportabzeichen" und Verleihung des-selben
m) Förderung der Zusammenarbeit von Verein und Schule
n) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts
o) sportärztliche Beratungsdienste für die Mitglieder.
Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine und die ihm angehörenden Mitgliedsverbände oder Untergliederungen von Mitgliedsverbänden in allen überfach-lichen Fragen. Die sportfachlichen Aufgaben werden ausschließlich durch die jeweiligen Sportfachverbände oder deren regionale Untergliederungen erfüllt.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Sportkreises sind:
die Mitgliedsvereine des WLSB, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises haben
Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen des WLSB, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des WLSB betrieben wird.
Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im WLSB. Eine Mitgliedschaft nur im Sportkreis oder nur im WLSB ist ausgeschlossen.
2) Die Mitgliedschaft im Sportkreis endet mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im WLSB.
3) Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern des Sportkreises ohne Stimmrecht ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
4) Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt durch gemäß der Satzung des WLSB gewählte Delegierte an Landessportbundtagen und an Sitzungen der WLSB-Organe teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
5) Der Sportkreis kann durch Beschluss des Sportkreistages bei seinen Mitgliedern Umlagen für gemeinnützige Projekte oder Vorhaben des Sportkreises erheben. Die Erhebung von Umlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des WLSB.
Umlagen sind Zahlungen im Sinne des § 20 II der WLSB-Satzung.
§ 4 Sportkreis und WLSB
1) Der Sportkreis ist verpflichtet
sich den Satzungen und Ordnungen des WLSB zu unterwerfen und Entscheidun-gen und Beschlüsse der WLSB-Organe auszuführen
alle finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten dem WLSB gegenüber zu erfüllen.
2) Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des WLSB nicht entgegenstehen. Die Satzung sowie jede Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des WLSB.
3) Der Sportkreis hat
die beauftragten Vertreter des WLSB-Präsidiums an ihren Sportkreistagen und Sitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen
dem Präsidium des WLSB oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die Akten und Geschäftsbücher zu geben.
4) Der Sportkreis wird Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im WLSB mit diesem erwachsen, dem Präsidium des WLSB oder - sofern ein Ehrenrat gebildet ist - diesem zur Schlichtung unterbreiten und den Schlichtungsspruch akzeptieren.
5) Die Ausgliederung des Sportkreises aus dem WLSB stellt eine Änderung des Vereinszweckes des Sportkreises dar.
§ 5 Organe des Sportkreises
Organe des Sportkreises sind: a) der Sportkreistag (Mitgliederversammlung)
b) der Sportkreisrat
c) das Präsidium (Vorstand)
§ 6 Sportkreistag (Mitgliederversammlung)
1) Der Sportkreistag ist die Versammlung der Vertreter/innen der Mitgliedsvereine, der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder ihrer Untergliederungen und des Sportkreisrates. Er wird alle zwei Jahre durchgeführt. Der Termin ist mindestens sechs Wochen vor jedem ordentlichen Landessportbundtag.
Auf den Sportkreistagen werden die Delegierten der Sportkreise für den Landessport- bundtag sowie die Bewerber/innen für die Vertreter/innen in der Vollversammlung der Sportkreise und Mitgliedsvereine gewählt. Zu den Delegierten ist zusätzlich minde- stens ein Drittel der Zahl dieser Delegierten als Ersatzdelegierte zu wählen.
Der Sportkreistag ist vom Präsidium einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Verbandsorgan, dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
2) Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
Entgegennahme der Berichte
Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer/innen
Entlastung des Sportkreisrates
Wahlen oder Bestätigungen
Beschlussfassung über Umlagen
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über Anträge
Ehrungen.
3) Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem Sportkreistag beim Sport- kreis eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit ein- facher Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Sportkreises können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
Ein außerordentlicher Sportkreistag findet statt, wenn das Präsidium die Einberufung für erforderlich hält oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Stimmen der auf dem Sportkreistag stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Sportkreistage entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, die Frist für die Einreichung von Anträgen eine Woche.
4) Stimmberechtigt auf dem Sportkreistag sind:
die Mitglieder des Sportkreisrates mit je einer nicht übertragbaren Stimme
die von den Mitgliedsvereinen entsandten Delegierten, jeder Mitgliedsverein hat für je 400 angefangene Einzelmitglieder über 14 Jahre eine Stimme
die Delegierten der Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen, jeder Mit-gliedsverband oder jede Untergliederung hat mindestens eine Stimme
Mitgliedsverbände oder Untergliederungen mit mehr als 2500 Mitgliedern im Sport-kreis haben je 3 Stimmen, mit mehr als 5000 Mitgliedern je 5 Stimmen, mit mehr als 15000 Mitgliedern je 10 Stimmen
jede/jeder Delegierte kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Sportkreisrates.
5) Der Sportkreistag fasst seine Beschlüsse soweit in dieser Satzung nichts anderes be- stimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Im Einzelfall kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
6) Für die Durchführung von Wahlen gilt:
Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, wenn nicht, ist über einen neuen Wahlvorschlag abzustimmen.
Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten/innen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, gewählt ist der/die Bewerber/in, der/die die meisten Stimmen erhält.
Stellt sich für die Stichwahl nur noch ein/e Kandidat/in zur Verfügung, ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Führt weder die Stichwahl noch die Abstimmung über einen weiteren Wahlvor-schlag nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu einem Wahlergebnis, so ist der Sport-kreisrat berechtigt, das Amt nach Mehrheitsbeschluss zu besetzen.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn zwei oder mehr Kandidaten/innen sich um ein Amt bewerben.
Bei nur einem/r Bewerber/in wird grundsätzlich offen durch Handzeichen gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von 20 Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen.
Ein/e Bewerber/in kann nur gewählt werden, wenn er/sie schriftlich oder persön-lich vor dem Sportkreistag vor der Durchführung des Wahlverfahrens erklärt, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen.
7) Diese Regelungen gelten auch für Beschlussfassungen und Wahlen der anderen Organe.
8) Wahlen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren, mindestens jedoch bis zu Neuwahlen.
Abweichend davon werden die am 29. 11. 2007 gewählten Rats- und Präsidiumsmitglieder bis zum Sportkreistag 2010 gewählt. Dies gilt auch für die Kassenprüfer gemäß § 14 dieser Satzung.
Die Beschlüsse des Sportkreistages sind zu protokollieren und von zwei vertretungsbe-rechtigten Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen.
§ 7 Sportkreisrat
Der Sportkreisrat setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Präsidiums
drei Vertretern/innen der Mitgliedsvereine
drei Vertretern/innen der Mitgliedsverbände bzw. deren Untergliederungen
einem Vertreter/in der Sportkreisjugend
dem/der Referenten/in für das Deutsche Sportabzeichen
dem/der Referenten/in für Schule und Sport
dem/der Sportkreisarzt/ärztin
sowie bis zu fünf weiteren Beisitzer/innen mit besonderen Aufgaben
Der Sportkreisrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
Dem Sportkreisrat obliegt der Erlass und die Änderung von Ordnungen, soweit durch die Satzung nicht anders geregelt. Zudem obliegen ihm die Entscheidungen, für die weder der Sportkreistag noch das Präsidium zuständig sind.
Die Einberufung des Sportkreisrates erfolgt durch den/die Präsidenten/in frist- und formlos. Die Sitzungen werden von ihm/ihr geleitet.
Der Sportkreisrat kann dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Sportkreisrates die Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen oder zur Erledigung einzelner Aufgaben Kommissionen bilden.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl gilt für die Dauer der Amtsperiode, mindestens jedoch bis zur Durchführung von Neuwahlen.
Scheiden Mitglieder im Sportkreisrat vorzeitig aus, so ergänzt der Sportkreisrat entsprechend der Satzung diese Position bis zum nächsten Sportkreistag mit einem/r Nachfolger/in.
§ 8 Sportkreispräsidium
Dem Sportkreispräsidium gehören an:
1) Der/die Präsident/in des Sportkreises
2) Drei Vizepräsidenten/innen, davon eine/r als Vertreter/in der Mitgliedsverbände und eine/r als Vertreter/in der Mitgliedsvereine
3) Der/die Finanzreferent/in
4) Der/die Sportkreisjugendleiter/in
5) Die Vertreterin der Kommission „Frau im Sport" (Frauenreferentin)
6) Der/die Schriftführer/in
Die Präsidiumsmitglieder Ziffer 3 - 5 können gleichzeitig Vizepräsidenten/innen sein.
Die Präsidiumsmitglieder bilden den Vorstand nach § 26 BGB
Der/die Präsident/in ist einzelvertretungsberechtigt; ansonsten vertreten jeweils zwei der weiteren Vorstandsmitglieder gemeinsam den Sportkreis.
Im Innenverhältnis sind die anderen Präsidiumsmitglieder nur zur Vertretung berechtigt, wenn der/die Präsident/in verhindert ist.
Das Sportkreispräsidium erledigt die laufenden Geschäfte des Sportkreises.
Das Präsidium kann einen Ehrenrat bilden, dazu bis zu 5 Mitglieder berufen und die/den Vorsitzende/n bestimmen. Aufgaben: a) Schlichtung von Streitigkeiten b) Begutachtung von Ehrungsanträgen u. ä. auf Verlangen des Präsidiums.
§ 9 Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände
Die Vorsitzenden oder Vertreter/innen der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsver-bände oder Untergliederungen von Mitgliedsverbänden gehören der Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände an.
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, insbesondere die Vertreter/innen der Mitglieds-verbände in den Organen des Sportkreises zur Wahl vorzuschlagen.
Die Arbeitsgemeinschaft wählt in eigener Zuständigkeit ihre/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende oder bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in laden zu den Sitzungen ein.
§10 Sportkreisjugend
Die Jugendarbeit im Sportkreis obliegt der Sportkreisjugend gemäß einer vom Sportkreis-jugendtag beschlossenen Jugendordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Sportkreisrates
Die Jugendordnung der Sportkreisjugend darf der Jugendordnung der Württembergi-schen Sportjugend im WLSB nicht entgegenstehen.
Die Sportkreisjugend ist verpflichtet, Entscheidungen und Beschlüsse der Württembergi-schen Sportjugend zu befolgen.
Der/die Sportkreisjugendleiter/in wird durch den Sportkreisjugendtag gewählt, er/sie bedarf der Bestätigung des Sportkreistages.
§ 11 Frau im Sport
Es wird eine Kommission „Frau im Sport" gebildet. Vorsitzende der Kommission ist die vom Sportkreistag gewählte Frauenreferentin.
Die anderen Mitglieder der Kommission werden vom Sportkreisrat eingesetzt.
Aufgabe der Kommission „Frau im Sport" ist es, insbesondere den Frauenförderplan des WLSB im Sportkreis zu realisieren.
§ 12 Finanzen
Der Sportkreis erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Als Mittel für die Durchführung der Auf-gaben stehen zur Verfügung:
Verwaltungskostenzuschüsse des WLSB
Sportfördermittel u. a. der Land- bzw. Stadtkreise
Spenden und sonstige Zuwendungen und Zuschüsse.
Der Sportkreis ist durch Beschluss des Sportkreistages zur Erhebung von Umlagen berechtigt, wenn der Vorstand des WLSB dem vorher zustimmt. Umlagen dürfen nur für gemeinnützige Projekte oder Vorhaben des Sportkreises verwendet werden, die dringend notwendig sind und vorher festgelegt werden.
Die Finanzierung der vom WLSB übertragenen Aufgaben erfolgt durch diesen.
Die zur Erstellung und Verwaltung des Sportkreis-Etats notwendigen Entscheidungen werden vom Präsidium getroffen.
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des/der Finanzreferenten/in. Sie unterliegt der Prüfung durch Kassenprüfer/innen, die vom Sport-kreistag zu wählen sind.
§ 13 Sportkreisverwaltung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen kann der Sportkreis eine Geschäftsstelle einrichten.
Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes und bedarf eines Beschlusses des Sportkreisrates.
§ 14 Kassenprüfer
Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Präsidium noch dem Sportkreisrat angehören dürfen.
Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege aller aller Kassen und Konten des Sportkreises sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und hierüber einen Bericht vorlegen.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen unverzüglich dem Präsi-dium berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume, mindestens einmal am Schluss des Geschäftsjahres, stattfinden.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wahl gilt für die Dauer der Amtsperiode, mindestens jedoch bis zur Durchführung von Neuwahlen.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, können sich die einzelnen Organe, Gremien und Ausschüsse Aufgabenverteilungspläne, Geschäftsordnungen, Finanzord-nungen, Ehrenordnungen und andere Ordnungen geben.
Diese werden vom Sportkreistag mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung und Ankündigung beschlossen.
§ 16 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur auf Sportkreistagen beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Eine Satzungsänderung wird erst wirksam, wenn sie die Genehmigung des WLSB erhal-ten hat.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Sportkreises kann nur in einem Sportkreistag beschlossen werden, bei dessen Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist.
Dabei bedarf der Beschluss über die Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Sportkreises abzuwickeln haben.
Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustim-mung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung (Sportkreistag) am 29. November 2007 in Backnang beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 7. Mai 1993 einschließlich aller seitherigen Änderungen und tritt am Tage der Eintragung ins Vereins-register in Kraft.
12.12.2008/Ri
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